ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Arbeitsrecht
„Arbeitsrecht“ ist die Gesamtheit der Bestimmungen (Gesetze, Tarifverträge, etc.), die in teils öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmern (Arbeitgeber) und unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) regelt.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Unterscheidung in Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht.
a) Individualarbeitsrecht
Die Normen des Individualarbeitsrechts regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Ferner werden Arbeitnehmerschutz-Bestimmungen dem Individualarbeitsrechts zugerechnet. Die wichtigsten gesetzlichen Rechtsquellen des Individualarbeitsrechts sind das Arbeitsgesetz („loi sur le travail / arbeiswet“) vom 16.03.1971 sowie das Arbeitsvertragsgesetz, AVG (“loi relative aux contrats de travail / wet betreffende de arbeidsovereenkomsten”) vom 3. Juli 1978.
b) Kollektives Arbeitsrecht
Das kollektive Arbeitsrecht regelt hingegen Interessen die über jene des Individuums hinausgehen. Es umfasst Bestimmungen die betriebliche oder überbetriebliche Rechtsbeziehungen regeln. Ferner zählt auch das Arbeitskampfrecht (Streik, Aussperrung, Boykott) zum kollektiven Arbeitsrecht. Grundlegendes Regelwerk auf Betriebsebene ist die Arbeitsordnung. Darüber hinaus werden in paritätischen Ausschüssen Bestimmungen für Wirtschaftszweige festgelegt und im Nationalen Arbeitsrat über landesweite Interessen entschieden.
Sozialversicherung
Die Beiträge zur belgischen Sozialversicherung setzen sich aus einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberanteil zusammen. An bedeutsamen Lohnnebenkosten sind insbesondere Sozialversicherungsbeiträge (Familienzuschüsse, Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) zu erwähnen, des weiteren Urlaubsgelder und andere branchenspezifische und/oder innerbetriebliche Leistungen.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden einerseits vom Arbeitnehmer (13,07% des Bruttolohns), andererseits vom Arbeitgeber (ca. 25%) getragen, vom Arbeitgeber einbehalten und vierteljährlich abgeführt. Für den ersten von einer Gesellschaft angeworbenen Arbeitnehmer gilt generell eine Freistellung von dem Arbeitgeberanteil.
Viele Unternehmen bieten darüber hinaus sog. freiwillige Sozialleistungen an. So insbesondere im Rahmen der betrieblichen Pensionsvorsorge (meist in Form einer Kollektivversicherung oder eines Pensionsfonds) und sog. „Mahlzeitschecks“ (Essensbons, die vielerorts als Zahlungsmittel akzeptiert werden und bis zu einer bestimmten Höhe für den Arbeitnehmer einkommensteuerfrei sind). Diese Mahlzeitschecks sind unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitgeber teilweise steuerlich absetzbar.
Wie können wir helfen?
Als international tätige Wirtschaftsrechtskanzlei mit einem Team aus mehrsprachigen Experten, welches über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des belgischen Arbeitsrechts verfügt, sind wir der ideale Partner für arbeitsrechtliche Herausforderungen. Auf den folgenden Seiten haben wir für Sie einige ausgewählte Problemfelder des Arbeitsrechts ausgearbeitet. Bei weiteren oder tiefergehenden Fragen stehen wir Ihnen jeder Zeit zur Verfügung.
Kontakt
Alison Hubin, LL.M.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
alison.hubin@kockspartners-law.be