ARBEITS- UND SOZIALRECHT

 

Arbeitsverträge

a) Befristung und Form

Arbeitsverträge können grundsätzlich sowohl befristet als auch unbefristet, mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Ausnahmen bestehen für spezifische Arbeitsverhältnisse (Teilzeitbeschäftigung u.a.). Insbesondere bei befristeten Arbeitsverträgen ist Vorsicht geboten, denn diese werden von Rechtsprechung und Verwaltung nur anerkannt, wenn sie schriftlich geschlossen werden. Ein mündlicher befristeter Arbeitsvertrag wird in einen unbefristeten umgedeutet. Generell ist beim Vertragsabschluss die schriftliche Form - allein schon aus Beweissicherungsgründen – der mündlichen Form vorzuziehen, dabei ist die jeweilige regionale Sprache auf diesen anzuwenden.

b) Probezeit

Das Gesetz vom 26.12.2013 hat die Möglichkeit der Vereinbarung einer Probezeit abgeschafft. Für Arbeitsverträge seit dem 1.1.2014 kann grundsätzlich somit keine Probezeit mehr zwischen den Parteien vereinbart werden (Ausnahmen bestehen bei Studenten- sowie Leiharbeitsverträgen). Probezeitvereinbarungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, die vor dem 1.1.2014 in Kraft getreten sind, bleiben dagegen wirksam.

c) Arbeitszeit

Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Überstunden sind nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (außergewöhnliches Arbeitsaufkommen, höhere Gewalt, unvorhersehbarer Bedarf) vorgesehen. Als Ausgleich sind dem Arbeitnehmer Zuschläge in Höhe von mindestens 50% über dem normalen Stundenlohn, und/oder Ausgleichstage zu gewähren. Sonntagsarbeit ist prinzipiell verboten und nur in bestimmten Branchen zulässig. Für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Nachtarbeit stehen den Arbeitnehmern Zuschläge von 100% auf ihren normalen Arbeitslohn und/oder Ausgleichstage zu, deren tatsächliche Gewährung durch das Arbeitsinspektorat überprüft wird.

Mit 1. Februar 2017 trat das Gesetz zur Modernisierung des Arbeitsrechts in Kraft, das Arbeitgebern flexiblere und praktikablere Möglichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeiten, Überstunden und gleitenden Arbeitszeiten bieten soll.

Folgende Maßnahmen umfasst das neue Gesetz u.a.:

  • Anpassung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Verhältnis zu den fluktuierenden Bedürfnissen des Unternehmens
  • Erhöhung der Überstundengrenze auf 143 Stunden
  • Administrative Vereinfachung bei Teilzeitarbeit
  • Einführung von Gleitarbeitszeiten
  • Ausweitung der Plus-Minus-Konto Regelung

Der jährliche Mindest-Urlaubsanspruch beträgt 20 bzw. 24 Arbeitstage (Fünf- bzw. Sechs-Tage-Woche) zuzüglich zehn gesetzlicher Feiertage.

d) Gehalt

Das belgische Gesetz sieht die Zahlung von 13,92 Monatsgehältern jährlich vor. Darin enthalten sind das gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsgeld (Faktor 0,92) sowie Gehaltsboni, deren Höhe im Paritätischen Ausschuss (Repräsentanten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber für den jeweiligen Wirtschaftssektor) ausgehandelt wird. Die Gehaltsboni entsprechen üblicherweise einem bis drei Nettomonatsgehältern, teilweise entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Sozialversicherungsbeitrages.

Bei der Einstellung von Arbeitslosen fallen geringere Sozialversicherungsbeiträge, abhängig vom Alter des Betroffenen und Dauer der Arbeitslosigkeit, an. Darüber hinaus gibt es noch weitere Subventionen, die die Lohnkosten auf ein Fünftel reduzieren können.

e) Sprachenregelung

Aufgrund der Vielsprachigkeit des Landes (Französisch, Niederländisch, Deutsch) gibt es in Belgien eine sog. Sprachengesetzgebung. Je nachdem, in welchem Teil Belgiens sich der Sitz eines Unternehmens befindet, ist die dort jeweilige Amtssprache zur Regelung der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verwenden.

Mit dem Gesetz vom 26.12.2013 ist das neue Einheitsstatut von Arbeitern und Angestellten ins belgische Arbeitsvertragsgesetz vom 3.7.1978 eingefügt worden, welches mit Wirkung vom 1.1.2014 in Kraft getreten ist.

Handlungen, die gegen den Sprachenerlass verstoßen, sind unwirksam. Die Nichtigkeit wird von Amts wegen durch das Gericht festgestellt. Hieraus folgt, dass die Gerichte Dokumente, die in der falschen Sprache abgefasst worden sind, nicht beachten und ihr Inhalt, insbesondere der darin zum Ausdruck kommende Parteiwille, nicht berücksichtigt wird.

Verstöße gegen den Sprachenerlass können strafrechtlich verfolgt werden. Wird ein Strafverfahren nicht eingeleitet, so kann die Verwaltungsbehörde gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld verhängen.

Unsere Kanzlei zeichnet sich durch Vielsprachigkeit aus. Wir stehen Ihnen für weitere Informationen jederzeit zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Arbeitsverträge in allen Amtssprachen Belgiens.

 

Kontakt

Alison Hubin, LL.M.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
alison.hubin@kockspartners-law.be