STEUERRECHT
Einkommensteuer
a) In Belgien niedergelassene natürliche Personen
Für die Berechnung der Einkommensteuerschuld von in Belgien niedergelassenen natürlichen Personen, wird deren Welteinkommen herangezogen. Die Einzelbesteuerung ist dabei die Regel. Optional kann das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern zusammengerechnet werden. Die Besteuerung steigt progressiv.
Die Progressionsstufen der Einkommenssteuer einer ledigen Person sind wie folgt nach Höhe des Einkommens gestaffelt (in Euro, Steuerjahr 2021):
Einkommen in Euro | Steuersatz |
0,00 - 13.440,00 | 25% |
13.440,01- 23.720,00 | 40% |
23.720,01- 41.060,00 | 45% |
über 41.060,01 | 50% |
Zu beachten ist, dass der aufgrund der Einkommensteuerstufen entstehende hohe Steuerdruck sowohl für Rechtspersonen als auch natürliche Personen durch verschiedene (fiktive) Abzugsmöglichkeiten deutlich verringert werden kann.
b) Nicht in Belgien niedergelassene natürliche Personen
Personen ohne Wohnsitz in Belgien (Expats) sind lediglich mit ihrem effektiv im Land erzielten Einkommen steuerpflichtig, es sei denn ein Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt anderes. Die Tarife für nichtansässige natürliche Personen sind die gleichen wie für in Belgien ansässige Steuerpflichtige. Die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge werden aber nur in bestimmten Fällen gewährt.
Seit 1983 besteht eine spezielle begünstigende gesetzliche Regelung für zeitlich begrenzt in Belgien tätige ausländische Führungskräfte von Niederlassungen internationaler Konzerne. Als Expats können insbesondere Personen anerkannt werden, die ihren dauernden Aufenthalt in Belgien haben, weil sie von der Stammfirma als leitendes oder technisch-wissenschaftliches Personal entsandt wurden. Voraussetzung ist außerdem, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland behalten und den belgischen Steuerbehörden glaubhaft machen können, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin im Ausland liegt ¬(in der Praxis gilt dies als gegeben, wenn z.B. die Familie zurückbleibt).
Ein Salary Split (das Gehalt wird aus mehr als einem Land bezogen) senkt den Grenzsteuersatz und somit die Steuerschuld gesamt.
Die Besteuerungsbasis vermindert sich in der Praxis aliquot zu der Zeit, die beruflich außerhalb Belgiens verbracht wird. Steuerfrei sind zudem die vom Arbeitgeber bezahlten sachbezogenen Auslandszulagen bis zu einer Höhe von 11.250 Euro bzw. 29.750 Euro für Führungskräfte oder Wissenschaftler sowie generell einmalige Zahlungen im Zuge der Übersiedelung.
Dividendeneinkünfte von Expats sind außerdem mit 30% Quellensteuer endbesteuert. Im Gegensatz zu in Belgien Niedergelassenen, werden Einkünfte aus Dividendenausschüttung also nur einmal besteuert.
Zusammen mit unserem Kooperationspartner, der BELGISCHEN TREUHAND, stehen wir Ihnen für weitere einkommensteuerliche Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.
Kontakt
Diana Rjabynina, LL.M.
Fachanwältin für Steuerrecht
diana.rjabynina@kockspartners-law.be