VEREINSRECHT
Allgemeines
Rechtlich bestehen in Belgien zwei Möglichkeiten, um einen gemeinnützigen Verein zu gründen:
- der gemeinnützige nationale Verein („Association sans but lucratif / Vereniging zonder winstoogmerk /Gesellschaft ohne Erwerbszweck – ASBL / VZW/ GOE") oder
- der gemeinnützige internationale Verein („Association internationale sans but lucratif /Internationale Vereniging zonder winstoogmerk/ Internationaler Verein ohne Erwerbszweck – AISBL / IVZW").
Grundlage beider Formen ist das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) vom 23. März 2019, welches das Gesetz vom 27. Juni 1961 über die (internationalen) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie über Stiftungen ersetzt. Die Neugestaltung des Vereinsrechts war Teil einer umfassenden Gesellschaftsrechtsreform in Belgien, die das geltende Recht für Gesellschaften und Vereinigungen völlig neugestaltete.
Vor der Reform 2019 waren gewerbliche Vereine mit Gewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht verboten. Seit der Gesetzesänderung ist es nun auch Vereinen mit uneigennützigem Zweck erlaubt, Gewinne zu erzielen. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Vereinen und Gesellschaften stellt nunmehr das Verbot der Gewinnausschüttung dar. Folglich sind Vereine dazu verpflichtet, ihre Gewinne ausschließlich zur Erreichung ihres Zwecks einsetzen. Eine direkte oder indirekte Verteilung an Vereinsmitglieder ist verboten. Beispiele für eine sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ sind etwa die Zahlung überhöhter Mieten an Mitglieder oder leitende Angestellte, die übermäßige Vergütung von Direktoren oder ähnliche Konstruktionen, in denen Vereinsmitgliedern eine überhöhte Leistung ausbezahlt wird.
Ein internationaler Charakter eines Vereins ist jedoch kein Ausschlusskriterium zur Errichtung eines nationalen Vereins („ASBL / VZW“). Selbst eine international ausgerichtete Vereinigung mit Mitgliedern aus unterschiedlichen Ländern muss nicht zwingend in Form eines internationalen Vereines („AISBL / IVZW“) gegründet werden. Die internen Strukturen und die Funktionen eines gemeinnützigen internationalen Vereins sind in der Regel jedoch wesentlich flexibler ausgestaltet. Insbesondere Vereine mit Lobbyinteressen entscheiden sich häufig für einen internationalen Verein, um ihr internationales Image gegenüber den eigenen Mitgliedern sowie der EU zu stärken. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Belgien eine Niederlassung eines ausländischen gemeinnützigen Vereins zu gründen.
Unser internationales Team klärt Sie gerne über die Unterschiede zwischen dem nationalen und internationalen Verein auf und steht Ihnen bei der Gründung Ihres Vereines jederzeit zur Verfügung.
Kontakt
Laura Sproten, LL.M.
laura.sproten@kockspartners-law.be