ARBEITS- UND SOZIALRECHT
Niederlassungsrecht und Arbeitsgenehmigungen
Ein EU-Bürger, der sich weniger als drei Monate in Belgien außerhalb eines Hotels aufhält, ist verpflichtet, sich innerhalb von 10 Tagen bei der Gemeinde seines Aufenthaltsortes zu melden, um eine Anwesenheitserklärung zu erhalten (Wet betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen/Loi sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers). Wird diese Meldung nicht durchgeführt, können Geldstrafen bis zu 200 Euro auferlegt werden. Ein EU-Bürger, der sich weniger als drei Monate in Belgien aufhält, ansonsten jedoch muss nur einen gültigen Personalausweis mit sich führen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten besteht die Verpflichtung, einen Antrag auf Einschreibung ins Ausländer- oder Bevölkerungsregister zu stellen. Dies hat innerhalb der drei Monate ab Einreise zu erfolgen. Vorzulegen sind in diesem Fall ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein Beschäftigungsnachweis oder im Falle der Arbeitslosigkeit ein Nachweis überausreichende Geldmittel in Form eines Bankauszugs. Um sich mehr als 3 Monate in Belgien aufhalten zu dürfen, benötigt ein EU-Bürger (inklusive Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) aber kein Visum.
Nach drei Jahren kann ein Antrag auf dauerhaften Aufenthalt gestellt werden.
Für Nicht-EU-Bürger darf die Dauer ihres Aufenthaltes 90 Tage über den gesamten Zeitraum von 180 Tagen nicht überschritten werden. Die Staatsangehörigen der meisten Drittstatten müssen im Besitz eines Visums sein, um nach Belgien einzureisen und sich in Belgien aufhalten zu dürfen. Wollen sich Nicht-EU-Bürger mehr als 3 Monate in Belgien aufhalten, haben diese eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.
Um in Belgien arbeiten zu können, müssen Nicht-EU-Bürger über eine gültige Arbeitskarte verfügen. Diese Voraussetzung gilt allerdings nicht für Personen aus dem EWR (d.h. aus Mitgliedsstaaten der EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) sowie aus der Schweiz.
Kontakt
Alison Hubin, LL.M.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
alison.hubin@kockspartners-law.be