VEREINSRECHT

 

Internationale Vereine nach belgischem Recht

Die gesetzlichen Voraussetzungen eines internationalen gemeinnützigen Vereins sind im Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen/ Wetboek van vennootschappen en verenigingen/ Code des sociétés et des associations vom 23.03.2019 (GGV) geregelt.

 

Gründung

Internationale gemeinnützige Vereine werden durch Notariatsakt unter Androhung der Nichtigkeit gegründet.

a) Satzung und Gründungsurkunde

Der vorgeschriebene Inhalt der Satzung ergibt sich aus Art. 2:5 iVm. Art. 2:10 des GGV. Diese muss neben dem Namen und Sitz des Vereins eine genaue Beschreibung des Vereinszwecks, der geplanten Aktivitäten und eine Reihe von Angaben über die Vereinsmitglieder und Vereinsorgane enthalten.

Auch für den Inhalt der Gründungsurkunde bestehen gesetzliche Mindesterfordernisse, die in Art. 2:10 iVm. Art. 10:2 GGV geregelt sind.

b) Genehmigung und Veröffentlichung

Um Rechtspersönlichkeit zu erlangen, ist die Gründungsurkunde beim Justizministerium mit einem entsprechenden Antrag einzureichen. Die Rechtspersönlichkeit entsteht mit Erteilung der Genehmigung in Form eines königlichen Erlasses.

Beim Handelsgericht am Vereinssitz müssen die in Art. 2:10 GGV genannten Dokumenten bzw. Daten hinterlegt werden, in welche jeder kostenlos Einsicht nehmen kann. Ein Auszug der hinterlegten Dokumente bzw. Daten wird in der Beilage des Belgischen Staatsblattes veröffentlicht. Auch hier sind gewisse Mindesterfordernisse zu beachten.

Sämtliche Informationen können Dritten erst ab Hinterlegung bzw. - sofern vorgesehen - ab Veröffentlichung im Anhang des belgischen Staatsblattes entgegengehalten werden, wobei Voraussetzung hierfür die Übereinstimmung der veröffentlichten mit den hinterlegten Daten ist. Dritte können grundsätzlich auf den veröffentlichten Text vertrauen, es sei denn, ihnen wird nachgewiesen, dass sie den hinterlegten Text bzw. die Unterschiede zwischen hinterlegten und veröffentlichten Text kannten.

Für Verbindlichkeiten, die vor diesem Datum im Namen des Vereins eingegangen wurden, gilt wie auch beim nationalen Verein, dass diese nur dann dem Verein zuzurechnen sind, wenn der Verein spätestens binnen zwei Jahren nach Entstehung der Verbindlichkeit errichtet und die Verbindlichkeit binnen drei Monaten nach der Hinterlegung der oben genannten Dokumente vom Verein übernommen wurden. Anderenfalls sind diese Verpflichtungen - sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anders vereinbart wurde - in vollem Umfang von der Person zu erfüllen, die sie eingegangen ist.

 

Vereinszweck

Die Zielsetzung des Vereins muss „ein uneigennütziger Zweck von internationalem Nutzen“ sein, wobei dieser Zweck der öffentlichen Ordnung nicht zuwiderlaufen darf und den Mitgliedern aus der Tätigkeit des Vereins insofern kein finanzieller Nutzen erwachsen darf.

Seit der Gesetzesreform 2019 kann der Verein kommerzielle Tätigkeiten verfolgen. Zu beachten ist jedoch das Verbot der Gewinnausschüttung, welches das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Gesellschaften ist. Der Verein muss seinen Gewinn zwingend auf Zwecke zur Erreichung seines Ziels verteilen, ohne direkte oder indirekte Verteilung.

 

Sitz

Ein internationaler Verein muss, um Rechtspersönlichkeit in Belgien genießen zu können, seinen Vereinssitz in Belgien errichten. Will ein internationaler Verein lediglich seine Tätigkeit in Belgien entfalten, so muss er zwar über keinen Sitz in Belgien verfügen, dort zumindest aber eine Geschäftsstelle unterhalten.

 

Mitglieder

Zur Gründung eines internationalen gemeinnützigen Vereins sind mindestens zwei Gründungsmitglieder notwendig.

Die Voraussetzung, dass zumindest ein Vorstandsmitglied die belgische Staatsbürgerschaft bzw. einen Wohnsitz in Belgien haben muss, wurde vom EuGH als diskriminierend empfunden und mit Gesetz vom 30.6.2000 abgeschafft.

Gemäß Art. 10:1 GGV haften die Mitglieder des internationalen Vereins nicht für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen.

 

Buchführung, Jahresabschluss und Rechnungsprüfer

Diesbezüglich gelten dieselben Regelungen wie für den nationalen Verein (siehe unter Menüpunkt nationale Vereine).

 

Beendigung

Die Rechtspersönlichkeit des Vereins erlischt entweder durch Nichtigerklärung oder Auflösung.

a) Nichtigerklärung

Das neue Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereine enthält eine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich der Nichtigerklärung von Vereinen. Gemäß Art. 2:40 GGV muss die Nichtigkeit eines Vereins durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Die Nichtigkeit eines internationalen Vereins kann nur in den in Art. 10:4 GGV genannten Fällen ausgesprochen werden.

b) Auflösung

Ein internationaler gemeinnütziger Verein kann gemäß Art. 2:109 GGV durch gerichtliche Entscheidung, freiwillig oder von Gesetzes wegen bzw. aus in der Satzung vereinbarten Gründen (Zeitablauf, Erreichung des Ziels etc.) aufgelöst werden.

Das Gericht kann auf Antrag eines Mitgliedes, eines Dritten, der ein begründetes rechtliches Interesse hat, oder der Staatsanwaltschaft, bei Vorliegen einer in Art 2:113 GGV genannten Fällen, die Auflösung des Vereins erklären.

Die freiwillige Auflösung ist in Art. 2:110 GGV geregelt. Ein internationaler Verein kann demnach jederzeit nach den in der Satzung festgelegten Bedingungen aufgelöst werden. Der internationale Verein wird darüber hinaus kraft Gesetzes gemäß Art. 2:111 GGV aufgelöst.

 

Abwicklung

Für die Abwicklung sind grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für den nationalen Verein anwendbar (siehe unter Menüpunkt nationale Vereine). Im Falle der gerichtlichen Auflösung werden die Liquidatoren jedoch gemäß der Satzung bestellt und sofern die Satzung nichts anders vorsieht, hat die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen (Art. 2:118 GGV).

Zudem kann das Gericht die Liquidatoren auf begründeten Antrag eines Mitglieds, eines Dritten mit begründetem Interesse oder der Staatsanwaltschaft bestellen.

Die Liquidatoren haben die Aufgabe, die Aktiva des Vereins festzustellen und die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Aktiva können erst nach erst nach Begleichung der Passiva genutzt werden, der Liquidationssaldo darf allerdings nicht an die Vorstandsmitglieder verteilt werden.

Grundsätzlich wird die Aufteilung des Liquidationssaldos von der Mitgliederversammlung beschlossen bzw. von dem in der Satzung bezeichneten Organ des Vereins. Ansonsten ist der Liquidationssaldo dem Vereinszweck zuzuordnen. Das Ergebnis der Liquidation ist dem Gericht mitzuteilen (Art. 2:134 § 2 GGV). Der Abschluss der Liquidation ist im Anhang des belgischen Staatsblattes zu veröffentlichen.

Die Vorschriften über die Liquidation sind auch auf den Fall der Nichtigerklärung des Vereins anwendbar; der Beschluss über die Nichtigkeit eines Vereins führt nämlich gemäß Art. 2:40 GGV ebenso zur Auflösung des Vereins.

Festzuhalten ist, dass gegen die Entscheidung des Gerichts sowohl hinsichtlich der Nichtigerklärung als auch der Auflösung des Vereins Berufung erhoben werden kann (Art 2:113 § 3/1 GGV). Auch gegen den Beschluss der Liquidatoren, mit dem das Aktivvermögen festgestellt wird, kann von den Mitgliedern, von Gläubigern sowie vom Staatsanwalt Berufung erhoben werden (Art. 2:132 GGV).

In jedem Fall müssen die Angaben der Maßnahmen, die für die Hinterlegung von Geldbeträgen und Wertpapieren getroffen wurden, die den Gläubigern zustehen und die ihnen nicht überwiesen werden konnten sowie die anderen in Art. 2:137 GGV genannten Beschlüsse, beim Handelsgericht am Vereinssitz hinterlegt werden (Art. 2:136 GGV).

Forderungen von Gläubigern verjähren nach 5 Jahre, wobei die Frist mit der Hinterlegung des Beschlusses, mit dem das Aktivvermögen festgestellt wird, beginnt (Art. 2:143 § 2 GGV).

Sowohl bei der Gründung eines Vereines als auch bei dessen Beendigung gibt es vieles zu beachten. Unser spezialisiertes Team steht Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung und unterstützt Sie gerne im Gründungs- und Abwicklungsstadium Ihres Vereins.

 

Kontakt

Laura Sproten, LL.M.
laura.sproten@kockspartners-law.be