VEREINSRECHT
Vereinsorgane
Grundsätzlich verfügen der internationale Verein nach belgischem Recht und der nationale Verein über einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung.
Der nationale Verein zeichnet sich durch eine wesentlich höhere Regelungsstrenge aus als eine internationale Vereinigung.
Vorstand
a) nationaler Verein
Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der von der Mitgliederversammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gewählt wird. Der Vorstand muss grundsätzlich aus mind. drei Mitgliedern bestehen, es sei denn, der Verein selbst hat weniger als drei Mitglieder; in diesem Fall reicht ein zweiköpfiger Vorstand aus.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins sowie dessen Vertretung nach außen. Er ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlich sind. Die Zuständigkeit des Vorstands umfasst demnach sämtliche Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Wird die Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht einzelner Vorstandsmitglieder im Wege der Satzung beschränkt oder auf sie verteilt, so hat dies auch bei Veröffentlichung keine Drittwirkung.
In der Satzung können auch einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigt werden, den Verein – allein oder gemeinsam – außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Im Gegensatz zur oben beschriebenen Einschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Vorstands, hat die Festlegung der Einzel- oder Gesamtvertretung bei Eintragung Drittwirkung.
Die Vorstandsmitglieder übernehmen grundsätzlich keine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten, die sie im Namen der juristischen Person eingehen. Davon gibt es jedoch Ausnahmen bei der Umwandlung des Vereins. Zudem haften die Vorstandsmitglieder bzw. diejenigen Personen, die mit der Erledigung der laufenden Angelegenheiten betraut sind, für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichten sowie für Fehler in der Geschäftsführung.
b) internationaler Verein
Das GGV enthält keinerlei spezifischer Vorgaben hinsichtlich des Vorstands. Insofern bestimmt die Satzung über Form, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse des Vorstands.
Die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand die laufende Geschäftsführung des Vereins sowie die Vertretung des Vereins an eine oder mehrere Personen übertragen werden kann. Die Festlegung der Einzel- oder Gesamtvertretung hat bei Eintragung Außenwirkung.
Wird die Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht einzelner Vorstandsmitglieder im Wege der Satzung beschränkt, so hat dies allerdings auch bei Veröffentlichung keine Drittwirkung.
In Bezug auf die Haftung der Vorstandsmitglieder gilt grundsätzlich dasselbe wie für den nationalen Verein.
Mitgliederversammlung
a) nationaler Verein
Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, wobei sich die Mitglieder bei der Versammlung auch durch ein anderes Mitglied vertreten lassen können. Sofern es die Satzung zulässt, auch durch eine Person, die nicht Mitglied ist.
Wenn in der Satzung nichts anderes festgelegt wird, hat jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht. Artikel 9:12 GGV regelt, in welchen Fällen zwingend eine Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Weitere Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung können in der Satzung festgelegt werden.
Grundsätzlich haften die Mitglieder nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Eine Ausnahme davon stellt jedoch die Haftung für jene Verbindlichkeiten, die vor Entstehung der Rechtspersönlichkeit des Vereins eingegangen wurden, dar.
Verpflichtungen, die im Gründungsstadium, vor Erlangung der Rechtsfähigkeit, im Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, sind nur dann der Gesellschaft zuzurechnen, wenn diese spätestens binnen zwei Jahren nach Entstehung der Verbindlichkeit errichtet und die Verbindlichkeit binnen drei Monaten nach der Hinterlegung der oben genannten Dokumente vom Verein übernommen wurden. Anderenfalls sind diese Verpflichtungen - sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anders vereinbart wurde - in vollem Umfang von der Person zu erfüllen, die sie eingegangen ist.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies aufgrund der Satzung oder des Gesetzes erforderlich ist oder wenn zumindest ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
Die Mitglieder sowie der Vorstand und Rechnungsprüfer sind mindestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zu laden, wobei die Tagesordnung dieser Ladung beizufügen ist. In die Tagesordnung ist jeder Vorschlag aufzunehmen, der zumindest von einem Zwanzigstel der Mitglieder unterstützt wird.
Sofern in der Satzung nichts anderes vereinbart wird, werden die Entscheidungen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Besondere Mehrheitsverhältnisse sind jedoch für die Änderung der Statuten in Art. 9:12 GGV vorgesehen.
b) internationaler Verein
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist gemäß Art. 10:5 GGV erforderlich für die Ernennung und Abberufung des Abschlussprüfers und die Festlegung seiner Vergütung, für die Genehmigung des Jahresabschlusses und alle anderen Fälle, in denen das Gesetz oder die Satzung dies vorsehen.
Unbeschadet der in der Satzung festgelegten Art der Einberufung kann der Abschlussprüfer („commissaris“) bei Bedarf die Mitgliederversammlung einberufen; wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, muss er sie jedoch sogar einzuberufen.
Grundsätzlich haften die Mitglieder nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Eine Ausnahme davon besteht jedoch für Verbindlichkeiten, die vor Entstehung der Rechtspersönlichkeit des Vereins eingegangen werden.
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Kontakt
Laura Sproten, LL.M.
laura.sproten@kockspartners-law.be