„Arbeitsrecht“ ist die Gesamtheit der Bestimmungen (Gesetze, Tarifverträge, etc.), die in teils öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die Rechten und Pflichten zwischen Unternehmern (Arbeitgeber) und unselbständigen, abhängigen Erwerbstätigen (Arbeitnehmern) regelt.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Unterscheidung in Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht.
Die Normen des Individualarbeitsrechts regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Ferner werden Arbeitnehmerschutz-Bestimmungen dem Individualarbeitsrechts zugerechnet. Wichtigsten gesetzlichen Rechtsquellen des Individualarbeitsrecht sind das Arbeitsgesetz („loi sur le travail / arbeiswet“) vom 16.03.1971 sowie das Arbeitsvertragsgesetz, AVG (“loi relative aux contrats de travail / wet betreffende de arbeidsovereenkomsten”) vom 3. Juli 1978.
Das kollektive Arbeitsrecht regelt hingegen Interessen die über jene des Individuums hinausgehen. Es umfasst Bestimmungen die betriebliche oder überbetriebliche Rechtsbeziehungen regeln. Ferner zählt auch das Arbeitskampfrecht (Streik, Aussperrung, Boykott) zum kollektiven Arbeitsrecht. Grundlegendes Regelwerk auf Betriebseben ist die Arbeitsordnung. Darüber hinaus werden in Paritätischen Ausschüssen Bestimmungen für einen Wirtschaftszweig festgelegt und im Nationalen Arbeitsrat über landesweite Interessen entschieden.
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