Die verschiedenen Amtssprachen Belgiens (Französisch, Niederländisch, Deutsch) wirken sich auch auf das Arbeitsverhältnis aus. Um zwischen den Arbeitsvertragsparteien Rechtssicherheit zu schaffen, ist durch die Sprachengesetzgebung geregelt, in welcher Sprache das Arbeitsverhältnis auszugestalten ist.
Für die gesetzlich oder per Verordnung vorgeschriebenen Akten und Unterlagen müssen die privaten Industrie-, Handels- und Finanzierungsbetriebe die Sprache des Gebietes benutzen, in dem sie ihren Betriebssitz haben.
Unter Betriebssitz ist jede Niederlassung oder sonstige auf eine gewisse Dauer angelegte Betriebseinrichtung zu verstehen, in der Personal beschäftigt wird und in der die sozialen Kontakte zwischen den Parteien stattfinden.
In Brüssel-Hauptstadt hat ein Betriebe die Unterlagen in niederländischer Sprache, wenn sie für die niederländisch sprechenden Arbeitnehmer bestimmt und in Französisch, wenn sie an die französischsprachigen Arbeitnehmer gerichtet sind, zu erstellen.
Im Anwendungsbereich des jeweiligen Sprachenerlasses sind die sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der vorgeschriebenen Sprache zu regeln und die Akten und Unterlagen in dieser Sprache zu führen.
Die Sprachenregelungen finden sich in drei unterschiedlichen Rechtsakten. Einen Niederländischen, einen Französischen und einen Deutschen Sprachenerlass, der im jeweiligen Staatsgebiet anzuwenden ist.
Nach dem Urteil des Schiedsgerichtshofes vom 30.01.1986 (B.S. 12.2.1986; J.T.T. 1986, 113) gelten niemals mehrere Sprachenregelungen nebeneinander. Konflikte und Überschneidungen sind daher von vorneherein ausgeschlossen. Hat ein Unternehmen Niederlassungen in mehreren Sprachregionen, so gilt für jede Niederlassung eine andere Sprachregelung. Belgische Unternehmen sind daher oft verpflichtet ihre Arbeitsverträge mehrsprachig zu verfassen.
Handlungen, die gegen den Sprachenerlass verstoßen, sind unwirksam. Die Nichtigkeit wird von Amts wegen durch das Gericht festgestellt.
Hieraus folgt, dass die Gerichte Dokumente, die in der falschen Sprache abgefasst worden sind, nicht beachten und ihr Inhalt, insbesondere der darin zum Ausdruck kommende Parteiwille, nicht berücksichtigt wird.
Die Praxis zeigt ferner, dass im Fall von gerichtlichen Streitigkeiten in Belgien zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Fällen wie dem vorliegendem durch letztere oftmals behauptet wird, dass man mangels Sprachkenntnis nicht in der Lage gewesen sei, den vollen Umfang der vertraglichen Vereinbarung zu erfassen. Zur Vermeidung eines solchen Risikos bietet es sich an den Vertrag in die jeweilige Sprache des Arbeitgebers zu übersetzen.
Verstöße gegen den Sprachenerlass können strafrechtlich verfolgt werden. Wird ein Strafverfahren nicht eingeleitet, so kann die Verwaltungsbehörde gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld verhängen.
Der EuGH hat den Niederländischen Sprachenerlass im Jahr 2013 jedoch als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt. Daraufhin wurde er dahingehend geändert, dass Einzelarbeitsverträge im Falle von grenzüberschreitenden Sachverhalten auch in anderen Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums verfasst werden können, sofern alle Beteiligten die jeweilige Sprache verstehen. Dies gilt nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts. Für rein nationale Sachverhalte wurde das Prinzip des Vorrangs der niederländischen Sprache und die Sanktion der absoluten Nichtigkeit beibehalten.
Das französische Sprachendekret wurde bis dato indes nicht angepasst und ist daher weiterhin auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar. Im Streitfall müsste der EuGH wohl aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass das französische Dekret nicht im Einklang mit Unionsrecht steht.
Unsere Kanzlei zeichnet sich durch Vielsprachigkeit aus. Gerne sind wir bereit die Anwendbarkeit der Sprachenregelung Ihres Unternehmens zu prüfen und Ihre Arbeitsverträge in allen Amtssprachen Belgiens zu erstellen.
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